Nicht der Glaube des Schülers ist das Problem. Artikel 4 Grundgesetz (GG) schützt die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung – ebenso wie die Freiheit, keiner Religion zu folgen. Auch die Schule ist nach § 2 Schulgesetz NRW ausdrücklich ein Raum religiöser und weltanschaulicher Freiheit.
Religionsfreiheit bedeutet aber nicht, die Rechte anderer außer Kraft setzen zu können. Artikel 2 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Artikel 3 GG die Gleichheit vor dem Gesetz und ausdrücklich die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Wer andere unter Druck setzt, religiöse Regeln zu befolgen, ihre Selbstbestimmung einschränkt oder Menschen aufgrund ihres Geschlechts ungleich behandelt, berührt damit grundlegende Rechte anderer. Religiöser Fundamentalismus wird demokratiegefährdend, wenn religiöse Gebote über diese Grundrechte gestellt werden.
Auch der Handschlag selbst ist nicht der Kern des Konflikts. Niemand darf zu einer Berührung gezwungen werden. Problematisch ist in diesem Fall die ausdrücklich geschlechtsspezifische Begründung. Das Prinzip der Gleichberechtigung nach Artikel 3 GG und § 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schule, die Gleichberechtigung der Geschlechter zu achten.
Für die Zeugnisübergabe hätte eine Lösung gefunden werden können, die keine körperliche Berührung verlangt und dennoch alle Beteiligten gleich behandelt. Die Schule muss keinen Handschlag erzwingen. Sie muss aber unmissverständlich klarmachen, dass sie die Herabsetzung einer Frau aufgrund ihres Geschlechts nicht akzeptiert.
Bei Anzeichen einer fundamentalistischen Radikalisierung sollte die Schule frühzeitig spezialisierte Beratungsstellen hinzuziehen. Auch die Verbindung zur früheren Suchterkrankung macht eine abgestimmte Unterstützung durch Fachstellen sinnvoll. Schulen dürfen mit solchen Situationen nicht allein gelassen werden.