Echte Fälle aus der Praxis – was können wir daraus lernen?

Was tun, wenn im Schulalltag rechtsextreme Positionen verbreitet, Grundrechte in Frage gestellt oder Beschäftigte unter Druck gesetzt werden, weil sie die demokratischen Grundwerte verteidigen?

Die folgenden Fälle beruhen auf echten Erfahrungen. Sie zeigen Herausforderungen in der schulischen Praxis – und geben Hilfestellungen, wie du damit umgehen kannst.

Rechtsextremismus und Nationalismus

Schüler beharrt auf nationalistischen Positionen

Ein Schüler provoziert mit dem Tragen einer bei Rechtsextremen beliebten Modemarke und nationalistischen beziehungsweise rechtsextremen Aussagen. Die Schule ringt um den richtigen Umgang damit.

Rechtsextremismus und Nationalismus

Schüler beharrt auf nationalistischen Positionen

Was ist passiert?

An einer weiterführenden Schule fällt ein volljähriger Schüler durch Kleidung auf, die in rechtsextremen Kreisen verbreitet ist. In Pausen und im Unterricht verteidigt er zudem Positionen einer rechtsextremen Partei aus einem europäischen Nachbarland.

Sich selbst bezeichnet er als „stolzen Patrioten“, behauptet aber gleichzeitig, auf dem Boden der Verfassung zu stehen. Mitschüler*innen widersprechen, weil seine Aussagen Menschen abwerten und ausgrenzen.

Nach mehreren erfolglosen Gesprächen untersagt die Schulleitung das Tragen der betreffenden Kleidungsmarke und fordert ihn auf, menschenfeindliche Äußerungen zu unterlassen. Er hält sich an das Verbot, vertritt aber weiterhin nationalistische Positionen.

Wie ist es einzuordnen?

Ein Kleidungsstück kann eine politische Botschaft tragen. Entscheidend ist, ob diese Botschaft im Sinne der Meinungsfreiheit legitim ist und den Prinzipien unserer Verfassung oder geltendem Recht nicht widerspricht. Darüber hinaus ist relevant, welche konkreten Positionen der Schüler vertritt, wie er sie äußert und welche Auswirkungen dies auf andere hat.

Grundsätzlich schützt Artikel 5 Grundgesetz (GG) die freie Meinungsäußerung – auch bei unbequemen oder provozierenden politischen Positionen. Für Schule gilt jedoch ein klarer demokratischer Bildungsauftrag: Nach § 2 Schulgesetz NRW soll Schule für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben sowie für die Demokratie eintreten. Menschenwürde und Gleichbehandlung sind zudem durch Artikel 1 und 3 GG geschützt. Werden Menschen abgewertet, ausgegrenzt oder ihre Gleichwertigkeit in Frage gestellt, muss Schule eingreifen und darf solche Aussagen nicht unwidersprochen stehen lassen.

Auch die Selbstdarstellung als „Patriot“ macht rechtsextreme Positionen nicht harmloser. Ausschlaggebend ist der Inhalt: Wenn nationalistisches Denken ein überlegenes nationales „Wir“ konstruiert oder Menschen aufgrund ihrer Herkunft weniger Zugehörigkeit, Wert oder Rechte zuspricht, widerspricht das den Grundsätzen von Menschenwürde und Gleichbehandlung.

Für pädagogischen Widerspruch muss die Schule nicht warten, bis eine Aussage strafbar ist. Ihr Bildungs- und Erziehungsauftrag greift bereits vorher. Werden allerdings konkrete Bevölkerungsgruppen zum Beispiel beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder wird gegen sie zum Hass aufgestachelt, kann zusätzlich der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllt sein.

Sind schulische Maßnahmen notwendig, müssen sie sich an konkreten Pflichtverletzungen orientieren und verhältnismäßig sein. § 53 Schulgesetz NRW sieht dabei ausdrücklich vor, zunächst erzieherisch zu handeln; Ordnungsmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn solche Einwirkungen nicht ausreichen.

So kannst du damit umgehen

  1. Aussagen dokumentieren

    Entscheidend ist, was konkret gesagt wurde, gegen wen es sich richtet und welche demokratischen Grundsätze verletzt wurden.

  2. Betroffene schützen

    Abgewertete oder eingeschüchterte Mitschüler*innen brauchen verlässliche Ansprechpersonen und eine klare Reaktion der Schule.

  3. Gemeinsam handeln

    Kollegium und Schulleitung sollten verbindliche Handlungsschritte vereinbaren und bei Unsicherheit externe Beratung hinzuziehen.

Unsere Haltung

Wir stehen für Solidarität, Gleichwertigkeit und internationale Verständigung. Und immer, wenn Menschen ausgegrenzt oder als weniger wert dargestellt werden, muss Schule widersprechen.

Rechtsextremismus und Neutralitätsmythos

Schule verweigert rechtsextremer Partei das Podium

Eine Schule schließt eine rechtsextreme Partei von einer Podiumsdiskussion aus. Die Schulaufsicht behandelt die Beschwerde der Partei als Dienstaufsichtsbeschwerde. Dadurch gerät die Schule unter Druck.

Rechtsextremismus und Neutralitätsmythos

Schule verweigert rechtsextremer Partei das Podium

Was ist passiert?

Vor einer Wahl plant eine weiterführende Schule eine Podiumsdiskussion. Eine bekannte rechtsextreme Partei lädt sie bewusst nicht ein, weil deren Vertreter*innen menschenfeindliche und verfassungsfeindliche Positionen vertreten.

Die Partei beschwert sich daraufhin bei Schulleitung und Bezirksregierung. Diese fordert die Schule auf, die rechtsextreme Partei einzuladen oder die Veranstaltung abzusagen. Zugleich behandelt sie die Beschwerde als Dienstaufsichtsbeschwerde.

Die Schule sagt die Veranstaltung daraufhin ab und remonstriert gegen die Dienstanweisung. Anstatt in der Schule findet die Podiumsdiskussion später in einer benachbarten Kirchengemeinde statt. Das Kollegium steht solidarisch hinter der Schulleitung.

Aus dem Fall entsteht außerdem eine schulübergreifende Initiative. Beschäftigte verschiedener Schulen setzen sich gemeinsam mit Vertreter*innen aus Politik, Wissenschaft und Gewerkschaft für eine Veränderung der Vorgaben zur politischen Betätigung in Schulen ein. Im weiteren Verlauf werden die Regelungen tatsächlich überarbeitet: Die neuen Vorgaben stellen ausdrücklich klar, dass eine Partei von einer Podiumsdiskussion ausgeschlossen werden kann, wenn substanzielle Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr Auftreten durch extremistische Äußerungen den Schulfrieden konkret gefährdet. Ein wichtiger Schritt zu mehr Handlungssicherheit.

Wie ist es einzuordnen?

Schulen müssen überparteilich handeln. § 2 Schulgesetz NRW verlangt, unterschiedliche Auffassungen im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu respektieren und Schüler*innen nicht einseitig zugunsten einer Partei zu beeinflussen. Überparteilichkeit bedeutet aber nicht Wertneutralität: Dasselbe Gesetz verpflichtet Schulen dazu, menschenverachtenden oder demokratiefeindlichen Positionen entschieden entgegenzutreten.

Der verbindliche Rahmen dafür ergibt sich aus dem Grundgesetz: Artikel 1 schützt die Menschenwürde, Artikel 3 die Gleichheit und Artikel 20 die demokratische Grundordnung. Menschenverachtende oder demokratiefeindliche Positionen müssen deshalb kritisch eingeordnet werden und dürfen nie unwidersprochen bleiben!

Für schulisch organisierte Podiumsdiskussionen kommt aber eine weitere Ebene hinzu: Das NRW-Schulministerium weist im Sinne der Überparteilichkeit darauf hin, dass bei solchen Veranstaltungen unterschiedliche Parteien berücksichtigt werden müssen. Der Ausschluss einer nicht verbotenen Partei muss immer auf transparenten und sachlichen Auswahlkriterien beruhen. Nachgewiesene menschen- oder verfassungsfeindliche Positionen und entsprechend erwartbare Äußerungen können allerdings einen Ausschluss klar begründen.

Gerade in einer solchen Situation darf die Schule nicht allein gelassen werden. Indem die Bezirksregierung die Beschwerde der Partei als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelte, anstatt die Schule bei dieser schwierigen Abwägung zu beraten und eine rechtssichere Lösung zu entwickeln, wurde der Druck erhöht und auf Schulleitung und Kollegium gelenkt. So wurde genau die Unsicherheit verstärkt, die demokratiefeindliche Akteur*innen gezielt ausnutzen.

So können Beschwerden als Einschüchterungsinstrument missbraucht werden: Aus Angst vor Konsequenzen werden Schulen dazu gedrängt, ihre Pflicht zur Verteidigung der demokratischen Grundwerte zu vernachlässigen.

So kannst du damit umgehen

  1. Format und Kriterien klären

    Pädagogisches Ziel, Auswahl der Teilnehmenden und Moderation sollten vorab festgelegt und dokumentiert werden.

  2. Keine falsche Gleichwertigkeit herstellen

    Rechtsextreme Forderungen können kritisch analysiert werden, ohne den Vertreter*innen ein Podium für ihre menschenverachtende Politik zu geben.

  3. Gemeinsam handeln

    Beschäftigte sollten frühzeitig schulrechtliche Beratung und Unterstützung durch die GEW NRW einholen.

  4. Bei Bedarf remonstrieren

    Nicht jede Weisung der Dienstaufsicht muss immer korrekt sein. In manchen Fällen kann eine Remonstration notwendig und richtig sein.

Unsere Haltung

Demokratiebildung braucht Kontroversität – aber keine falsche Neutralität! Menschenwürde und Gleichwertigkeit sind Grundlagen unserer Demokratie und nicht verhandelbar. Parteien, die diese in Frage stellen, haben im politischen Diskurs nichts zu suchen.

Religiöser Fundamentalismus und Sexismus

Schüler setzt andere mit religiösen Regeln unter Druck

Ein Schüler drängt Mitschüler*innen zur Einhaltung religiöser Regeln und verweigert der Schulleiterin aufgrund ihres Geschlechts einen Handschlag. Wo endet Religionsfreiheit – und wo beginnt Fundamentalismus?

Religiöser Fundamentalismus und Sexismus

Schüler setzt andere mit religiösen Regeln unter Druck

Was ist passiert?

Nach einer Suchterkrankung sucht ein volljähriger Schüler Halt im Islam und dessen Regelwerk. Schon bald darauf versucht er aber, Mitschüler*innen zu missionieren und drängt sie zur Einhaltung strenger religiöser Regeln.

Während einige darauf eingehen, fühlen sich andere eingeschüchtert und bedrängt. Daraufhin führen Lehrkräfte und Schulleitung mehrere Gespräche mit ihm.

Vor der Abiturfeier kündigt der Schüler an, der Schulleiterin aufgrund ihres Geschlechts bei den Feierlichkeiten nicht die Hand geben zu wollen. Daraufhin erteilt ihm die Schulleitung für die Feier Hausverbot. Sein Zeugnis erhält er per Post.

Wie ist es einzuordnen?

Nicht der Glaube des Schülers ist das Problem. Artikel 4 Grundgesetz (GG) schützt die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung – ebenso wie die Freiheit, keiner Religion zu folgen. Auch die Schule ist nach § 2 Schulgesetz NRW ausdrücklich ein Raum religiöser und weltanschaulicher Freiheit.

Religionsfreiheit bedeutet aber nicht, die Rechte anderer außer Kraft setzen zu können. Artikel 2 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Artikel 3 GG die Gleichheit vor dem Gesetz und ausdrücklich die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Wer andere unter Druck setzt, religiöse Regeln zu befolgen, ihre Selbstbestimmung einschränkt oder Menschen aufgrund ihres Geschlechts ungleich behandelt, berührt damit grundlegende Rechte anderer. Religiöser Fundamentalismus wird demokratiegefährdend, wenn religiöse Gebote über diese Grundrechte gestellt werden.

Auch der Handschlag selbst ist nicht der Kern des Konflikts. Niemand darf zu einer Berührung gezwungen werden. Problematisch ist in diesem Fall die ausdrücklich geschlechtsspezifische Begründung. Das Prinzip der Gleichberechtigung nach Artikel 3 GG und § 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schule, die Gleichberechtigung der Geschlechter zu achten.

Für die Zeugnisübergabe hätte eine Lösung gefunden werden können, die keine körperliche Berührung verlangt und dennoch alle Beteiligten gleich behandelt. Die Schule muss keinen Handschlag erzwingen. Sie muss aber unmissverständlich klarmachen, dass sie die Herabsetzung einer Frau aufgrund ihres Geschlechts nicht akzeptiert.

Bei Anzeichen einer fundamentalistischen Radikalisierung sollte die Schule frühzeitig spezialisierte Beratungsstellen hinzuziehen. Auch die Verbindung zur früheren Suchterkrankung macht eine abgestimmte Unterstützung durch Fachstellen sinnvoll. Schulen dürfen mit solchen Situationen nicht allein gelassen werden.

So kannst du damit umgehen

  1. Grenzen klar benennen

    Persönlicher Glaube wird aktzeptiert. Missionierungsdruck, Einschüchterung und die Abwertung von Frauen nicht.

  2. Betroffene schützen

    Schüler*innen, die sich unter Druck gesetzt fühlen, müssen vertraulich angehört und unterstützt werden.

  3. Fachliche Hilfe holen

    Bei Anzeichen einer fundamentalistischen Radikalisierung sollte die Schule frühzeitig spezialisierte Beratung einbinden.

Unsere Haltung

Religionsfreiheit schützt den eigenen Glauben. Sie rechtfertigt nicht, andere zu kontrollieren, einzuschüchtern oder Frauen die Gleichberechtigung abzusprechen.

Rechtliche Hinweise

  • Zum Schutz der Beteiligten sind alle Fälle anonymisiert und redaktionell verdichtet.
  • Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar.
  • Alle Angaben wurden von den Autor*innen nach bestem Wissen erstellt und gemeinsam mit der GEW NRW mit größtmöglicher Sorgfalt überprüft. Dennoch lassen sich inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Die Angaben verstehen sich daher ohne jede Gewähr seitens der Autor*innen und der GEW NRW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.
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